Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 12 Erweiterung der Netzkapazität

Stand: 10.06.2019

Bund76 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/12#abs-1 (1) Netzbetreiber müssen auf Verlangen der Einspeisewilligen unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik optimieren, verstärken und ausbauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus erneuerbaren Energien oder Grubengas sicherzustellen. Dieser Anspruch besteht auch gegenüber den Betreibern von vorgelagerten Netzen mit einer Spannung bis 110 Kilovolt, an die die Anlage nicht unmittelbar angeschlossen ist, wenn dies erforderlich ist, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms sicherzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/12#abs-2 (2) Die Pflicht erstreckt sich auf sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/12#abs-3 (3) Der Netzbetreiber muss sein Netz nicht optimieren, verstärken und ausbauen, soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist. § 11 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/12#abs-4 (4) Die Pflichten nach § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie nach § 12 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.

§ 11b § 13