Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 12 Erweiterung der Netzkapazität
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/12#abs-1 (1) Netzbetreiber müssen auf Verlangen der Einspeisewilligen unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik optimieren, verstärken und ausbauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus erneuerbaren Energien oder Grubengas sicherzustellen. Dieser Anspruch besteht auch gegenüber den Betreibern von vorgelagerten Netzen mit einer Spannung bis 110 Kilovolt, an die die Anlage nicht unmittelbar angeschlossen ist, wenn dies erforderlich ist, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/12#abs-2 (2) Die Pflicht erstreckt sich auf sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/12#abs-3 (3) Der Netzbetreiber muss sein Netz nicht optimieren, verstärken und ausbauen, soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist. § 11 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/12#abs-4 (4) Die Pflichten nach § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie nach § 12 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.
Wird zitiert von 45 Entscheidungen zu § 12 EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 07.07.2020 – 6 U 164/18
- KG, 09.03.2015 – 2 U 72/11 .EnWG, 2 U 72/11 EnWG
- LG Duisburg, 28.03.2007 – 11 O 124/06
- OLG Brandenburg, 16.06.2026 – 6 U 54/26
- BGH, 27.06.2007 – VIII ZR 149/06Zitiert von 4
- OLG Brandenburg, 13.06.2024 – 6 U 40/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 10.04.2025 – 5 U 2/24
- OLG Brandenburg, 23.04.2024 – 6 U 54/21Zitiert von 1
- LG GieBen, 02.02.2024 – 3 O 5/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1786)
BGBl. 2016 I S. 1786
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2498)
BGBl. 2015 I S. 2498
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.