Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 12 Erweiterung der Netzkapazität
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 76
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 07.11.2023 – EnZR 27/20Entschädigungsanspruch des Betreibers einer Mischanlage (hier: thermische Abfallverwertungsanlage) im Falle der Einspeisereduzierung wegen eines Netzengpasses - Energy from Waste II
- BGH, 07.11.2023 – EnZR 85/20Entschädigungsanspruch des Betreibers einer Mischanlage (hier: thermische Abfallverwertungsanlage) im Falle der Einspeisereduzierung wegen eines Netzengpasses - Energy from Waste III
- BGH, 26.01.2021 – XIII ZR 17/19Erneuerbare Energien: Entschädigungsanspruch des Anlagenbetreibers bei Einspeiseunterbrechung wegen Netzausbaumaßnahmen; Rücksichtnahmepflichten des Netzbetreibers - Solarpark TutowZitiert von 8
- KG, 09.03.2015 – 2 U 72/11 .EnWG, 2 U 72/11 EnWG
- BGH, 11.02.2020 – XIII ZR 27/19Erneuerbare Energien: Netzenpass; Entschädigungspflicht für Reduzierung oder Unterbrechung der Stromeinspeisung - EinspeisemanagementZitiert von 8
- OLG Brandenburg, 13.07.2021 – 6 U 71/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 16.06.2026 – 6 U 54/26
- OLG Düsseldorf, 10.04.2025 – 5 U 2/24
- BGH, 12.11.2024 – XIII ZR 3/24Umfang der Technologiebonuszahlung bei Stromproduktion durch eine in Kraft-Wärme-Kopplung betriebene Biogasanlage - Technologiebonus
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/12#abs-1 (1) Netzbetreiber müssen auf Verlangen der Einspeisewilligen unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik optimieren, verstärken und ausbauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus erneuerbaren Energien oder Grubengas sicherzustellen. Dieser Anspruch besteht auch gegenüber den Betreibern von vorgelagerten Netzen mit einer Spannung bis 110 Kilovolt, an die die Anlage nicht unmittelbar angeschlossen ist, wenn dies erforderlich ist, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/12#abs-2 (2) Die Pflicht erstreckt sich auf sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/12#abs-3 (3) Der Netzbetreiber muss sein Netz nicht optimieren, verstärken und ausbauen, soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist. § 11 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/12#abs-4 (4) Die Pflichten nach § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie nach § 12 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.